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Kirchenaustritt


Bitte beachten:

Der Kirchenaustritt kann nur persönlich während der Öffnungszeiten des Standesamtes erklärt werden, machen Sie hierfür bitte einen Termin mit dem Standesamt aus. Tel. 09804/915419


Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Bitte beachten Sie, dass der Austritt gebührenpflichtig ist (siehe Kosten).

Das Standesamt Aurach ist nur für das Gemeindegebiet Aurach zuständig. Das heißt, die Person, die aus der Kirche austreten möchte, muss in Aurach entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz vorweisen.

Ausländische Staatsangehörige, die Ihren Wohnsitz in Aurach haben, können bei uns ebenfalls ihren Austritt erklären. Ob der Kirchenaustritt nach dem Recht des Heimatlandes des ausländischen Staatsangehörigen zulässig wäre, ist unerheblich.

Bei einem Übertritt muss vor der Konvertierung erst der Austritt bei dem zuständigen Standesamt vorgenommen werden. Mit der Austrittsbescheinigung kann dann bei der jeweiligen gewählten Kirche der Eintritt erklärt werden.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung tritt anstelle der mündlichen Erklärung eine schriftliche gleichen Inhalts. Diese schriftliche Austrittserklärung wird formell nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden notariell (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) beglaubigt ist. Die vom Notar ausgestellte Urkunde ist anschließend an das zuständige Standesamt weiterzuleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der oben dargestellten und auch gesetzlich vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht des Vollmachtgebers, die ausdrücklich zu der Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt.

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Austritt durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Verteter erklärt werden.

Kinder, die das 12. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung der Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten gemeinsam vorsprechen. Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, legen Sie den entsprechenden Nachweis darüber vor.

Kinder ab 14 Jahren können den Austritt selbst wirksam erklären, ohne der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Die Pflicht zur Entrichtung des Kirchgeldes für evangelische Religionszugehörige endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.

Das Kirchensteueramt, das Finanzamt und das Bürgeramt werden automatisch über den Kirchenaustritt informiert.

Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass 
Angaben zur Taufpfarrei (soweit bekannt), das Taufzeugnis muss nicht vorgelegt werden. 
Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, sollten die Geburtsurkunde bzw. den Kinderreisepass vorlegen, 
evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (nur bei Austritt von Kindern).

Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist eine kostenpflichtige Amtshandlung und wird sofort fällig.
Die Gebühr für den Austritt mit Ausstellung einer Austrittsbescheinigung beträgt pro Person: 35,-- € (inkl. der Bescheinigung).

 

 



Gemeinde Aurach
Im Mooshof 4 | 91589 Aurach | Tel.: 09804 9154-0 | info@aurach.de