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Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht
Jeder Anlieger hat in der Winterzeit die Gehwege von Eis und Schnee zu säubern - soweit kein Gehweg vorhanden ist, den Fahrbahnbereich auf einer Breite von 0,50 m. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind Gehweg bzw. der Fahrbahnbereich auf einer Breite von 0,50 m mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind werktags von 07.00 Uhr bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.