ABCDEF-G
H-IJ-KLMN-0P-Q
RSTUV-WX-Z
www.aurach.de/seite/de/gemeinde/0035:2406/tn_35/Online_Dienste.html
1. | Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. |
2. | Die Schilder dürfen nicht reflektieren. |
3. | Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. |
4. | Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen, sowie an Ausfahrten von Anwohnern müssen freigehalten werden. |
5. | Der Boden darf durch das Aufstellen de Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben bzw. gebohrt werden. |
6. | Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. |
7. | Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen. |
8. | Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Unternehmens versehen sein. |
9. | Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. |
10. | Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. |
11. | Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Ende der Veranstaltung abgebaut werden. |
12. | Die Werbeträger dürfen nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht werden (Verbot von Werbung an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) |